Erhebung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz betont seit 2013 explizit, dass bei jeder Gefährdungsbeurteilung auch die psychisch Belastung zu berücksichtigen ist (§ 5 ArbSchG). Dabei geht es um äußere Arbeitseinflüsse, die auf das Erleben und Verhalten Ihrer Mitarbeitenden einwirken. Jeder Arbeitgeber ist zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Anmerkung: Der Begriff „Belastung“ ist wertneutral gemeint: Das sind objektiven Faktoren, die auf den Menschen einwirken und z.B. aus dem Arbeitsinhalt, der Arbeitsorganisation, der sozialen Beziehungen und der Arbeitsumgebung resultieren. Erst die individuelle innere Reaktion auf eine Arbeitsbelastung kann zu einer Beanspruchungsreaktion wie z.B. Stress führen. Die Beanspruchungsmessung ist nicht Teil der Gefährdungsbeurteilung. Mit psychischen Erkrankungen der Beschäftigten hat sie also nichts zu tun! Die Begriffe Belastung und Beanspruchung werden in der Alltagssprache leider oft verwechselt bzw. synonym verwendet.
Wenn Ihnen digitales Lernen Spaß macht, können Sie sich zu diesem Thema auch über folgenden MOOC (Massive Open Online Course) fortbilden:
PsyHealth worXs! Psychosocial Health Prevention and Work standards